|
Der Veranstalter stellt sicher, dass das Spielgelände genehmigt
und verkehrsfrei ist. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass sich
keine für Kinder gefährlichen Gegenstände und Bauwerke
auf dem Gelände befinden, evtl. Spielgeräte müssen den
Sicherheitsanforderungen für öffentliche Spielplätze
entsprechen. Eine problemlose Zu- und Abfahrt ist zu gewährleisten.
Unser Angebot versteht sich als Bestandteil Ihrer Veranstaltung. Durch
die Tätigkeit unseres Personals wird der Veranstalter nicht von
der allgemeinen Haftung als Veranstalter befreit. Von den Betreuerinnen
und Betreuern wird keine Aufsichtspflicht übernommen. Der
Veranstalter hat auf dem Spielgelände für ausreichende
Aufsicht zu sorgen und/oder durch entsprechende Hinweise die Eltern
bzw. Begleitpersonen der Kinder auf ihre Aufsichtspflicht aufmerksam zu
machen. Der Veranstalter hat für einen ausreichenden
Unfallversicherungsschutz zu sorgen. Für etwa auftretende
Körper- und Sachschäden, die bei der Inanspruchnahme unserer
Angebote entstehen, haften wir nur, wenn Schäden durch schadhafte
Gegenstände oder durch Verschulden unseres Personals verursacht
werden.
Bei Absage durch den Veranstalter werden folgende Kostenerstattungen
fällig: Bis 20 Tage vor der Veranstaltung: 40 %, bis 5 Tage
vorher: 60 % des vereinbarten Preises, danach der volle Preis.
Gerichtsstand ist Hanau.
|
|